Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Lagerräume
§ 6. (1) Lagerräume für Druckgaspackungen gemäß § 1 müssen dem § 4 Z 1 sowie, unbeschadet des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen:Paragraph 6, (1) Lagerräume für Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, müssen dem Paragraph 4, Ziffer eins, sowie, unbeschadet des Absatz 2,, folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 11 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 entsprechen;Die Lagerräume müssen den Paragraphen 8, Absatz 4, 9, 10 und 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, entsprechen; Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur über brandbeständig errichtete Schleusen zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes brandhemmend hergestellt sein müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig, wenn die Lagerraumtür brandbeständig hergestellt ist;
Regale müssen aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sein;
die in den Lagerräumen höchstzulässige Anzahl an Druckgaspackungen gemäß § 1 muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb des Lagerraumes an dessen Eingangstüren oder in der Nähe dieser Türen angegeben sein;die in den Lagerräumen höchstzulässige Anzahl an Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb des Lagerraumes an dessen Eingangstüren oder in der Nähe dieser Türen angegeben sein;
Lagerräume müssen so errichtet und eingerichtet sein, daß in einem Brandfall ein Druckanstieg im Raum durch berstende Druckgaspackungen und ausfließendes sich entzündendes Treibgas ohne Gefährdung für das tragende Mauerwerk des Gebäudes abgebaut werden kann (zB entsprechend massive Ausbildung der Gebäudeteile oder Herstellung von Druckentlastungsöffnungen); bei ebenerdigen Lagerräumen ist die Ausbildung der Decke des Lagerraumes in Massivbauweise nicht erforderlich, wenn die Decken und Dachkonstruktionen brandbeständig sind;
Rauchfangputztürchen, Bodeneinläufe sowie brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten führende Rohrleitungen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Werden in einem Lagerraum nicht mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 gelagert, so dürfen im gleichen Lagerraum auch unbrennbare Materialien oder Gegenstände aufbewahrt werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der Bodenfläche beansprucht werden. Druckgaspackungen gemäß § 1 im Ausmaß von höchstens 150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen; die Lagerräume müssen mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so angesaugt werden, daß allfällige durch undichte Druckgaspackungen sich bildende explosible Gas-Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können; Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein, daß aus Druckgaspackungen ausgetretene Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen nach Abs. 1 Z 5 nicht erforderlich.Werden in einem Lagerraum nicht mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, gelagert, so dürfen im gleichen Lagerraum auch unbrennbare Materialien oder Gegenstände aufbewahrt werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der Bodenfläche beansprucht werden. Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, im Ausmaß von höchstens 150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen; die Lagerräume müssen mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so angesaugt werden, daß allfällige durch undichte Druckgaspackungen sich bildende explosible Gas-Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können; Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein, daß aus Druckgaspackungen ausgetretene Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12075881
Alte Dokumentnummer
N5198811543E