Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verkaufsräume
§ 8. (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß § 1 nur gelagert werden, wenn Wände und Decken dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf und für die Darbietung des Sortiments die erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.Paragraph 8, (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, nur gelagert werden, wenn Wände und Decken dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf und für die Darbietung des Sortiments die erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
(2)Absatz 2,Für die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß § 1 in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden zusammen mit anderen Waren brennbarer Art in einem Regal gilt § 30 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 mit der Maßgabe, daß die Anforderungen des § 4 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1986 bezüglich der Wärmedämmung erfüllt sein müssen.Für die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden zusammen mit anderen Waren brennbarer Art in einem Regal gilt Paragraph 30, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, mit der Maßgabe, daß die Anforderungen des Paragraph 4, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1986, bezüglich der Wärmedämmung erfüllt sein müssen. (3)Absatz 3,Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen sich keine betriebsfremden Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 für die Darbietung des Sortiments unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen sich keine betriebsfremden Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, für die Darbietung des Sortiments unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beträgt der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter, so müssen Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen gemäß § 1 mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und Nebenausgängen sowie von Notausgängen entfernt angeordnet sein;Beträgt der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter, so müssen Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und Nebenausgängen sowie von Notausgängen entfernt angeordnet sein;
bei einer Gesamtlagerung von mehr als 500 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 müssen jene Brandabschnitte, in denen diese Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen o. dgl.) ausgestattet sein.bei einer Gesamtlagerung von mehr als 500 Stück Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, müssen jene Brandabschnitte, in denen diese Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen o. dgl.) ausgestattet sein.
(4)Absatz 4,Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen Druckgaspackungen gemäß § 1 vorrätig gehalten werden, müssen nachweislich zumindest schwer brennbar sein.Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, vorrätig gehalten werden, müssen nachweislich zumindest schwer brennbar sein.
Dokumentnummer
NOR12075883
Alte Dokumentnummer
N5198811545E