Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 651/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198902.10.1992 BGBl. Nr. 651/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 651/1988

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verkaufsräume

Paragraph 8, (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, nur gelagert werden, wenn Wände und Decken dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf und für die Darbietung des Sortiments die erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.

  1. Absatz 2,Für die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden zusammen mit anderen Waren brennbarer Art in einem Regal gilt Paragraph 30, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, mit der Maßgabe, daß die Anforderungen des Paragraph 4, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1986, bezüglich der Wärmedämmung erfüllt sein müssen.
  2. Absatz 3,Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen sich keine betriebsfremden Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, für die Darbietung des Sortiments unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Beträgt der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter, so müssen Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und Nebenausgängen sowie von Notausgängen entfernt angeordnet sein;
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtlagerung von mehr als 500 Stück Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, müssen jene Brandabschnitte, in denen diese Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen o. dgl.) ausgestattet sein.
  3. Absatz 4,Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen Druckgaspackungen gemäß Paragraph eins, vorrätig gehalten werden, müssen nachweislich zumindest schwer brennbar sein.

Gesetzesnummer

10006952

Dokumentnummer

NOR12075883

Alte Dokumentnummer

N5198811545E