Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Unternummer 0403 10 B - Joghurt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1989Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Solange die Einfuhr nach Österreich von anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz erheben.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen, welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs hergestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12076072
Alte Dokumentnummer
N5198910903L