Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Unternummer 0403 10 B - Joghurt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1989Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
Artikel 2
Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder durch die Einfuhr von dem unter Artikel I erfaßten Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise frei Verteilermolkerei der Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder durch die Einfuhr von dem unter Artikel römisch eins erfaßten Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise frei Verteilermolkerei der Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR12076073
Alte Dokumentnummer
N5198910904L