Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinstricker- und Wirker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1989Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit,
Einstellen der Fadenspannung,
Einstellung des Warenabzuges,
Einstellen der Mustereinrichtung,
Erstellen eines Probestückes,
Herstellen eines textilen Flächengebildes,
Erkennen und Beheben von Strick- und Wirkfehlern,
Aus- und Einbau von Maschinenteilen,
verkaufsgerechte Fertigstellung der Meisterarbeiten.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12075919
Alte Dokumentnummer
N5198910026H