Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 378/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198930.06.1997 BGBl. Nr. 378/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinstricker- und Wirker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 378/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Einrichten der Maschine,
    2. Ziffer 2
      Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit,
    3. Ziffer 3
      Einstellen der Fadenspannung,
    4. Ziffer 4
      Einstellung des Warenabzuges,
    5. Ziffer 5
      Einstellen der Mustereinrichtung,
    6. Ziffer 6
      Erstellen eines Probestückes,
    7. Ziffer 7
      Herstellen eines textilen Flächengebildes,
    8. Ziffer 8
      Erkennen und Beheben von Strick- und Wirkfehlern,
    9. Ziffer 9
      Aus- und Einbau von Maschinenteilen,
    10. Ziffer 10
      Ausrüsten,
    11. Ziffer 11
      verkaufsgerechte Fertigstellung der Meisterarbeiten.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006956

Dokumentnummer

NOR12075919

Alte Dokumentnummer

N5198910026H