Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weber-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1989Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Webereivorbereitungsarbeiten wie Spulen, Schären und Zetteln, Einziehen, Blattstechen,
Einrichten der Webmaschine mit mehrbindigem Gewebe vom Einlegen des Kettbaumes bis zum Anweben,
Anknüpfen von Folgeketten mit Hand und Maschine,
Inbetriebnahme der eingerichteten Maschine,
Weben auf verschiedenen Maschinen,
Erkennen und Beheben von Fehlern an der Einstellung der Maschine,
Erkennen und Beheben von Fehlern an Textilien,
Erstellen von Steuereinrichtungen,
Reparieren des erforderlichen Maschinenparks ohne Anfertigung von Maschinenteilen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12075929
Alte Dokumentnummer
N5198910036H