Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 379/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198930.06.1997 BGBl. Nr. 379/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weber-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 379/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Webereivorbereitungsarbeiten wie Spulen, Schären und Zetteln, Einziehen, Blattstechen,
    2. Ziffer 2
      Einrichten der Webmaschine mit mehrbindigem Gewebe vom Einlegen des Kettbaumes bis zum Anweben,
    3. Ziffer 3
      Anknüpfen von Folgeketten mit Hand und Maschine,
    4. Ziffer 4
      Inbetriebnahme der eingerichteten Maschine,
    5. Ziffer 5
      Weben auf verschiedenen Maschinen,
    6. Ziffer 6
      Erkennen und Beheben von Fehlern an der Einstellung der Maschine,
    7. Ziffer 7
      Erkennen und Beheben von Fehlern an Textilien,
    8. Ziffer 8
      Erstellen von Steuereinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Reparieren des erforderlichen Maschinenparks ohne Anfertigung von Maschinenteilen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006958

Dokumentnummer

NOR12075929

Alte Dokumentnummer

N5198910036H