Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weber-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1989Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4.Paragraph 4,
Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen:
Litzen- und Schaft- bzw. Harnischberechnung,
Flächen- und Materialbedarfsberechnung,
Rechnen mit Numerierungssystemen,
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfs, des Abfallanfalles, der Stückkosten bzw. der Meterware und der Lohnkosten sowie Erstellung eines Anbots).
Schlagworte
Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12075931
Alte Dokumentnummer
N5198910038H