Rechtstracker.at

§ 2 HL-Ü-VO

Fassungen
12.08.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 405/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.08.198931.12.2018 BGBl. Nr. 405/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1989BGBl. Nr. 405/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

HL-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale und die Grundsätze des Betriebsprogramms einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Wenn für einzelne Strecken oder Streckenteile bereits umfassende Planungen durch die Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet wurden, sind diese in die weiterführenden bzw. abschließenden Planungen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Anforderungen einzubeziehen.

Schlagworte

Arbeitsplatzgestaltung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR12076042

Alte Dokumentnummer

N5198910658X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/405/P2/NOR12076042