Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale und die Grundsätze des Betriebsprogramms einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Wenn für einzelne Strecken oder Streckenteile bereits umfassende Planungen durch die Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet wurden, sind diese in die weiterführenden bzw. abschließenden Planungen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Anforderungen einzubeziehen.
Schlagworte
Arbeitsplatzgestaltung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12076042
Alte Dokumentnummer
N5198910658X