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Art. 4

Fassungen
01.10.1989 bis 30.09.1990 — BGBl. Nr. 467/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.198930.09.1990 BGBl. Nr. 467/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 467/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1990

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4

Auf Grund der im Dezember 1987 in Klagenfurt erfolgten Zustimmung des italienischen Außenministers, on. Giulio Andreotti, zum Vorschlag des österreichischen Außenministers, Vizekanzler Dr. Alois Mock, hat die Gemischte Kommission Möglichkeiten einer erweiterten Anwendung des Artikel 3, Litera d, des Gruber-Degasperi-Abkommens überprüft.

Unter Bedachtnahme auf die in den Jahren 1988 und 1989 erfolgten Treffen der Vorsitzenden der beiden Delegationen sind folgende Themen überprüft worden:

  1. Ziffer eins
    Rettungsflugverkehr:
    Ein Ambulanzflugabkommen wurde im Februar 1989 unterzeichnet und befindet sich im Ratifizierungsverfahren.
    Such- und Bergungsflüge: Verhandlungen sind im Gange.
  2. Ziffer 2
    Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:
    Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.
  3. Ziffer 3
    Tagesrandverbindungen zwischen den begünstigten Regionen:
    Es wurde bereits probeweise für die Dauer eines Jahres eine Tagesrandverbindung von Innsbruck nach Trient geschaffen.
  4. Ziffer 4
    Zweigstellengründungen von Banken:
    Keine Schwierigkeiten bei Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
  5. Ziffer 5
    Erweiterte Warenverzollung am Zollamt Brenner:
    Ist aus topographischen Gegebenheiten nicht möglich.
  6. Ziffer 6
    Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt:
    Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt werden.
  7. Ziffer 7
    Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr von Kunstgütern zu Ausstellungszwecken:
    Zu Zwecken von Kunstausstellungen in den begünstigten Gebieten wird die vom zuständigen Amt in Verona auszugebende Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bozen oder Trient ausgestellt.
  8. Ziffer 8
    Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechts:
    Eine Expertengruppe wird mit der Prüfung dieses Themas beauftragt.
  9. Ziffer 9
    Sichtflugkorridor durch das Pustertal:
    Kann nicht gewährt werden.
  10. Ziffer 10
    Engere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft:
    Weitere Untersuchungen wären erforderlich.
  11. Ziffer 11
    Grenzüberschreitung außerhalb der Grenzübertrittsstellen:
    Kann derzeit italienischerseits nicht gewährt werden.
  12. Ziffer 12
    Autobahn-Maut:
    Weitere Klärungen erscheinen erforderlich.
  13. Ziffer 13
    Telefongebühren:
    Es bestehen derzeit bereits zwischen beiden Seiten begünstigte Tarife.

Schlagworte

Suchflug, Funkgerät, Einfuhr

Gesetzesnummer

10006965

Dokumentnummer

NOR12076446

Alte Dokumentnummer

N5198912712H