Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen des Schalleistungspegels von Rasenmähern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist wie folgt vorzunehmen:Paragraph 4, (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist wie folgt vorzunehmen:
Der A-bewertete Schalleistungspegel LW,A ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nach den ÖNORMEN S 5034, Ausgabe Mai 1978, und S 5045, Ausgabe Juni 1987, zu bestimmen.Der A-bewertete Schalleistungspegel LW,A ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nach den ÖNORMEN S 5034, Ausgabe Mai 1978, und S 5045, Ausgabe Juni 1987, zu bestimmen.
Der Kennzeichnungswert LWA ist nach der Anlage zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn aus einem Nachweis einwandfrei hervorgeht, daß ein im Ausland zur Messung des Schalleistungspegels angewendetes Prüfverfahren dem im Abs. 1 Z 1 festgelegten Prüfverfahren entspricht oder mindestens gleichwertig ist, darf das Ergebnis dieser Prüfung der gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführenden Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA zugrundegelegt werden.Wenn aus einem Nachweis einwandfrei hervorgeht, daß ein im Ausland zur Messung des Schalleistungspegels angewendetes Prüfverfahren dem im Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Prüfverfahren entspricht oder mindestens gleichwertig ist, darf das Ergebnis dieser Prüfung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchzuführenden Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA zugrundegelegt werden.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die Rasenmäher gemäß § 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem der letzte Rasenmäher, für den dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.Gewerbetreibende, die Rasenmäher gemäß Paragraph eins, in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem der letzte Rasenmäher, für den dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.
Dokumentnummer
NOR12075983
Alte Dokumentnummer
N5198910147J