Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen des Schalleistungspegels von Rasenmähern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 5, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Rasenmäher gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in den inländischen Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verkauft werden.Rasenmäher gemäß Paragraph eins,, die dieser Verordnung nicht entsprechen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in den inländischen Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verkauft werden.
Dokumentnummer
NOR12075984
Alte Dokumentnummer
N5198910148J