Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1989Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 3. (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzulegen.Paragraph 3, (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzulegen.
(2)Absatz 2,Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterarbeit zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Vornahme der Meisterarbeit in der eigenen Werkstätte des Prüflings oder in der seines Arbeitgebers ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeit und der Arbeitsproben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12075992
Alte Dokumentnummer
N5198910202H