Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1990 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 567/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199031.01.2004 BGBl. Nr. 567/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 567/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 3, (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzulegen.

  1. Absatz 2,Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterarbeit zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Vornahme der Meisterarbeit in der eigenen Werkstätte des Prüflings oder in der seines Arbeitgebers ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeit und der Arbeitsproben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10006969

Dokumentnummer

NOR12075992

Alte Dokumentnummer

N5198910202H