Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 519.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

ANLAGE E

WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1. Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden von den Gouverneuren in geheimer Wahl gewählt.

2. Die geheime Wahl bezieht sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur besteht aus einer von einem Mitglied als Exekutivdirektor aufgestellten Person sowie einer von demselben Mitglied oder einem anderen Mitglied als Stellvertreter aufgestellten Person. Die beiden Personen, die eine Kandidatur bilden, müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

3. Jeder Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem Mitglied, das den Gouverneur ernannt hat, nach Anlage D zustehen, für eine Kandidatur ab.

4. Gewählt sind diejenigen 28 Kandidaten, welche die größte Stimmenzahl auf sich vereinigen, wobei jedoch auf jede Kandidatur mindestens 2,5 vH der Gesamtstimmenzahl entfallen müssen.

5. Werden im ersten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur abstimmen:

  1. Litera a
    diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang ihre Stimmen für eine nichtgewählte Kandidatur abgaben;
  2. Litera b
    diejenigen Gouverneure, von deren Stimmen für eine gewählte Kandidatur nach Absatz 6 dieser Anlage angenommen wird, daß die für die betreffende Kandidatur abgegebene Stimmenzahl auf mehr als 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben wird.

6. Bei der Feststellung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie den Gesamtteil einer Kandidatur über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, wird davon ausgegangen, daß der Prozentsatz zunächst die Stimmen des Gouverneurs ausschließt, der die geringste Stimmenzahl für diese Kandidatur abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die zweitgeringste Stimmenzahl abgegeben hat usw. bis 3,5 vH oder ein Wert unter 3,5 vH, jedoch über 2,5 vH erreicht ist; bei einem Gouverneur, dessen Stimmen zur Anhebung des Gesamtwerts einer Kandidatur über 2,5 vH gezählt werden müssen, wird jedoch angenommen, er habe alle seine Stimmen für diese Kandidatur abgegeben, selbst wenn dadurch die Gesamtstimmen für diese Kandidatur 3,5 vH übersteigen.

7. Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure, die über dieselbe Stimmenzahl verfügen, für dieselbe Kandidatur gestimmt, und kann von den Stimmen eines oder mehrerer, jedoch nicht all dieser Gouverneure angenommen werden, daß sie die Gesamtzahl der Stimmen über 3,5 vH der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, so werden die beim nächsten Wahlgang, falls ein solcher erforderlich ist, stimmberechtigten Gouverneure durch das Los bestimmt.

8. Bei der Feststellung, ob eine Kandidatur im zweiten Wahlgang gewählt wurde und wer die Gouverneure sind, von deren Stimmen anzunehmen ist, daß sie diese Kandidatur gewählt haben, finden die in den Absätzen 4 und 5b) dieser Anlage genannten Höchst- und Mindestprozentsätze sowie die in den Absätzen 6 und 7 dieser Anlage beschriebenen Verfahren Anwendung.

9. Sind nach einem zweiten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht worden, so werden nach denselben Grundsätzen weitere Wahlgänge durchgeführt, bis 27 Kandidaturen gewählt sind. Danach wird die 28. Kandidatur mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt.

10. Stimmt ein Gouverneur in dem zuletzt stattgefundenen Wahlgang für eine nicht erfolgreiche Kandidatur, so kann dieser Gouverneur eine erfolgreiche Kandidatur mit deren Zustimmung damit beauftragen, im Exekutivdirektorium das Mitglied zu vertreten, das den betreffenden Gouverneur ernannt hat. In diesem Falle findet der in Absatz 5b) dieser Anlage genannte Höchstwert von 3,5 vH keine Anwendung auf die in dieser Weise beauftragten Kandidaturen.

11. Tritt ein Staat in der Zeit zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren diesem Übereinkommen bei, so kann er jeden Exekutivdirektor mit dessen Zustimmung beauftragen, ihn im Exekutivdirektorium zu vertreten. In diesem Fall findet der in Absatz 5b) dieser Anlage genannte Höchstwert von 3,5 vH keine Anwendung.

Schlagworte

Höchstprozentsatz

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076576

Alte Dokumentnummer

N5198916048J