Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 10
Zeichnung von Anteilen
1. Jedes in Artikel 5a) genannte Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,
100 Eingezahlte Anteile; sowie
zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in beliebiger Höhe.
2. Jedes in Artikel 5b) genannte Mitglied zeichnet
100 Eingezahlte Anteile; sowie
zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in einer Höhe, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit in einer mit der in Anhang A angeführten Zuweisung von Anteilen vereinbarten Weise und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Bestimmungen festlegt.
3. Jedes Mitglied kann dem Zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1a) dieses Artikels mit dem Ziel zuweisen, auf freiwilliger Grundlage eine Gesamtzuweisung von mindestens 52 965 300 Rechnungseinheiten auf dem Zweiten Konto herbeizuführen.
4. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf den Fonds übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076523
Alte Dokumentnummer
N5198915995J