Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1019.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 10
Zeichnung von Anteilen

1. Jedes in Artikel 5a) genannte Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,

  1. Litera a
    100 Eingezahlte Anteile; sowie
  2. Litera b
    zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in beliebiger Höhe.

2. Jedes in Artikel 5b) genannte Mitglied zeichnet

  1. Litera a
    100 Eingezahlte Anteile; sowie
  2. Litera b
    zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in einer Höhe, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit in einer mit der in Anhang A angeführten Zuweisung von Anteilen vereinbarten Weise und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Bestimmungen festlegt.

3. Jedes Mitglied kann dem Zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1a) dieses Artikels mit dem Ziel zuweisen, auf freiwilliger Grundlage eine Gesamtzuweisung von mindestens 52 965 300 Rechnungseinheiten auf dem Zweiten Konto herbeizuführen.

4. Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf den Fonds übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076523

Alte Dokumentnummer

N5198915995J