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Art. 11

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1119.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 11
Zahlung der Anteile

1. Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals erfolgt:

  1. Litera a
    in jeder Verwendbaren Währung zu dem am Tage der Zahlung gültigen Wechselkurs zwischen der betreffenden Verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit; oder
  2. Litera b
    in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gewählten Verwendbaren Währung und zu dem bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltenden Umrechnungskurs zwischen der betreffenden Verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit. Der Gouverneursrat erläßt Regeln und Vorschriften über die Zahlung von Zeichnungen in Verwendbaren Währungen für den Fall, daß zusätzliche Verwendbare Währungen bestimmt oder Verwendbare Währungen von der Liste der Verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Begriffsbestimmung 9 gestrichen werden.
Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das dann auf alle derartigen Zahlungen Anwendung findet.

2. Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirksamkeit des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zahlungsverfahrens im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und entscheidet unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Gepflogenheiten internationaler Kreditinstitute mit Besonders Qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Zahlungsverfahrens bei der Zeichnung etwaiger zusätzlicher Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.

3. Jedes in Artikel 5a) genannte Mitglied:

  1. Litera a
    zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde 30 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen;
  2. Litera b
    zahlt 1 Jahr nach der unter a) vorgesehenen Zahlung 20 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen und hinterlegt beim Fonds nicht rücknehmbare, nicht begebbare, zinsenfreie Schuldverschreibungen in der Höhe von 10 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen. Das Exekutivdirektorium bestimmt, wie und wann derartige Schuldverschreibungen zur Zahlung vorgelegt werden;
  3. Litera c
    hinterlegt zwei Jahre nach der unter a) vorgesehenen Zahlung beim Fonds nicht rücknehmbare, nicht begebbare, zinsenfreie Schuldverschreibungen in der Höhe von 40 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen. Derartige Schuldverschreibungen werden in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt, wie das Exekutivdirektorium dies unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, ausgenommen hievon sind Schuldverschreibungen über die dem Zweiten Konto zugewiesenen Anteile, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, wie das Exekutivdirektorium dies bestimmt.

4. Der Fonds kann die von jedem Mitglied für Zahlbare Anteile gezeichneten Beträge nur unter den in Artikel 17 Absatz 12 vorgesehenen Bedingungen abrufen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3c) dieses Artikels erfolgt der Abruf von Zahlungen auf Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals anteilmäßig von allen Mitgliedern hinsichtlich aller abgerufenen Anteilsklassen.

6. Sondervereinbarungen über die Zahlung der Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals durch die am wenigsten entwickelten Länder haben in der in Anlage B festgelegten Weise zu erfolgen.

7. Die Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals können, soweit zutreffend, durch die zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds gezahlt werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076524

Alte Dokumentnummer

N5198915996J