Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1619.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch sechs

GESCHÄFTE

Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen

A. Verwendung der Aktiva

1. Die Aktiva und Einrichtungen des Fonds werden ausschließlich zur Verwirklichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.

B. Zwei Konten

2. Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten, auf denen er seine Aktiva führt: ein Erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Aktiva, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen; sowie ein Zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Aktiva zur Finanzierung von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Lagerhaltung dienen, jedoch das Gesamtgefüge des Fonds nicht gefährden dürfen. Diese Kontentrennung muß in der Rechnungslegung des Fonds zum Ausdruck kommen.

3. Die Aktiva jedes Kontos sind völlig getrennt von den Aktiva des jeweils anderen Kontos zu führen, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonstigen Zwecken zuzuführen. Die Aktiva des einen Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus den Finanz- oder sonstigen Geschäften im Rahmen des jeweils anderen Kontos ergeben.

C. Die Besondere Rücklage

4. Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des Ersten Kontos, abzüglich der Verwaltungskosten, eine Besondere Rücklage zur Bestreitung der sich aus den Darlehensaufnahmen des Ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Artikel 17 Absatz 12, die 10 vH des dem Ersten Konto zugewiesenen Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nicht übersteigt. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 entscheidet der Gouverneursrat mit Besonders Qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Besonderen Rücklage zugewiesen werden.

D. Allgemeine Befugnisse

5. Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen eingeräumten Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsführungsgrundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:

  1. Litera a
    Darlehensaufnahme bei Mitgliedern, internationalen Finanzierungseinrichtungen und, für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Ersten Kontos, auf Kapitalmärkten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Darlehen aufgenommen werden, sofern der Fonds die Genehmigung des betreffenden Staates sowie desjenigen Staates eingeholt hat, in dessen Währung das Darlehen ausgedrückt ist;
  2. Litera b
    die jederzeitige Investierung von Mitteln, die für die Finanzgeschäfte des Fonds nicht benötigt werden, in den vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird;
  3. Litera c
    die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Fonds und zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

E. Allgemeine Geschäftsführungsgrundsätze

6. Der Fonds führt seine Geschäfte gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie allen Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschließt.

7. Der Fonds stellt sicher, daß die Erträge eines Darlehens oder eines Zuschusses, den der Fonds gewährt hat oder an dem er beteiligt ist, nur für die Darlehens- oder Zuschußzwecke verwendet werden.

8. Jedes von dem Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deutlichen Hinweis darauf, daß es für ein Mitglied nur dann eine Verbindlichkeit begründet, wenn diese Verbindlichkeit an anderer Stelle des Wertpapiers ausdrücklich festgestellt wird.

9. Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Investitionen.

10. Der Gouverneursrat beschließt angemessene Regeln und Vorschriften über die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen mit den Aktiva des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften sollen im allgemeinen den Grundsätzen der internationalen Wettbewerbsausschreibung unter Lieferanten in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und den Sachverständigen, Fachleuten und Lieferanten aus Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, einen entsprechenden Vorzug geben.

11. Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen mit internationalen und regionalen Finanzierungseinrichtungen her und kann allenfalls auch mit solchen nationalen öffentlich- oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern in solche Beziehung treten, die sich mit den Investitionen von Entwicklungshilfemitteln in Entwicklungsmaßnahmen im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.

12. Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit Internationalen Rohstoffgremien und Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen beim Schutz der Interessen importierender Entwicklungsländer zusammen, falls solche Länder durch Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.

13. Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutz seiner Aktiva für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und läßt sich nicht auf Fremdwährungsspekulationen ein.

Schlagworte

Finanzgeschäft, Darlehenszweck, öffentlichrechtlich

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076529

Alte Dokumentnummer

N5198916001J