Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 18
Das Zweite Konto
A. Aktiva
1. Die Aktiva des Zweiten Kontos bestehen aus folgenden Teilen:
dem Teil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, der dem Zweiten Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen wurde;
den für das Zweite Konto geleisteten Freiwilligen Beiträgen;
den im Laufe der Zeit auf dem Zweiten Konto anfallenden Nettoerträgen;
allen sonstigen Aktiva, die dem Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des Zweiten Kontos nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder von ihm entgegengenommen oder erworben wurden.
B. Finanzierungsgrenzen des Zweiten Kontos
2. Der Gesamtbetrag der vom Fonds im Rahmen seiner Finanzgeschäfte des Zweiten Kontos gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie der Beteiligungen daran darf den Gesamtbetrag der Aktiva des Zweiten Kontos nicht übersteigen.
C. Geschäftsführungsgrundsätze des Zweiten Kontos
3. Der Fonds kann aus den Aktiva des Zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse - letztere jedoch nicht aus dem Teil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, der dem Zweiten Konto zugewiesen wurde - zur Finanzierung von Maßnahmen im Rohstoffbereich gewähren oder sich daran beteiligen, außer jenen, die der Einlagerung dienen, dies jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bestimmungen und Bedingungen:
Bei den Maßnahmen muß es sich um Maßnahmen der Rohstofferschließung mit dem Ziel handeln, die Strukturbedingungen der Märkte sowie die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und die langfristigen Aussichten bestimmter Rohstoffe zu verbessern. Als derartige Maßnahmen sind zu betrachten Forschung und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen, Vertrieb sowie Maßnahmen zur Unterstützung - in der Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung oder durch technische Hilfe - der vertikalen Diversifizierung, sei es nun, daß diese Maßnahmen allein ergriffen werden, wie im Fall verderblicher Rohstoffe und anderer Rohstoffe, deren Probleme sich durch Einlagerung nicht entsprechend lösen lassen, oder daß sie zusätzlich zu Einlagerungsmaßnahmen sowie zu deren Unterstützung ergriffen werden.
Die Maßnahmen werden im Rahmen eines Internationalen Rohstoffgremiums von Herstellern und Verbrauchern gemeinsam in Angriff genommen und durchgeführt.
Die Finanzgeschäfte des Fonds im Rahmen des Zweiten Kontos können getätigt werden in Form von Darlehen und Zuschüssen an ein Internationales Rohstoffgremium oder an eine seiner Stellen oder an ein oder mehrere Mitglieder, die von diesem Internationalen Rohstoffgremium unter den vom Exekutivdirektorium als angemessen beschlossenen Bedingungen namhaft gemacht werden, wobei die Wirtschaftslage des betreffenden Internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der betreffenden Mitglieder sowie die Art und die Erfordernisse des geplanten Geschäfts zu berücksichtigen sind. Solche Darlehen können durch staatliche oder andere geeignete Garantien des Internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der von einem solchen Internationalen Rohstoffgremium bezeichneten Mitglieder bedeckt werden.
Das Internationale Rohstoffgremium, das ein vom Fonds im Rahmen seines Zweiten Kontos zu finanzierendes Vorhaben betreibt, legt dem Fonds einen aufgegliederten schriftlichen Vorschlag vor, in dem Zweck, Laufzeit, Örtlichkeit und Kosten des Vorhabens sowie die für die Ausführung verantwortliche Stelle benannt sind.
Vor der Vergabe eines Darlehens oder Zuschusses legt der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivdirektorium eine aufgegliederte Bewertung des Vorschlags zusammen mit seinen Empfehlungen und erforderlichenfalls der Stellungnahme des Konsultativkomitees nach Artikel 25 Absatz 2 vor. Über die Auswahl und Genehmigung von Vorschlägen beschließt das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit gemäß diesem Übereinkommen und den für Finanzgeschäfte des Fonds im Einklang mit dem Übereinkommen angenommen Regeln und Vorschriften.
Zur Bewertung von vorgeschlagenen Vorhaben, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, bedient sich der Fonds in der Regel der Dienste internationaler oder regionaler Einrichtungen und kann gegebenenfalls sich der Dienste anderer einschlägiger, in dem betreffenden Bereich spezialisierter Stellen und Konsulenten bedienen. Der Fonds kann diesen Einrichtungen auch die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen sowie die Aufsicht über die Durchführung der von ihm finanzierten Vorhaben übertragen. Diese Einrichtungen, Stellen und Konsulenten werden nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften ausgewählt.
Bei Vergabe eines Darlehens oder der Beteiligung daran achtet der Fonds gebührend darauf, daß der Darlehensnehmer und etwaige Bürgen Gewähr dafür bieten, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds aus solchen Finanzgeschäften erfüllen zu können.
Der Fonds schließt mit dem betreffenden Internationalen Rohstoffgremium, dessen Stelle oder dem oder den betreffenden Mitgliedern eine Vereinbarung, in der die Höhe und Bedingungen des Darlehens oder Zuschusses genannt sind und in der unter anderem staatliche oder sonstige geeignete Garantien gemäß diesem Übereinkommen und der vom Fonds errichteten Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
Die im Rahmen eines Finanzgeschäftes bereitgestellten Mittel werden dem Empfänger nur zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils entstehenden tatsächlichen Kosten ausgezahlt.
Der Fonds refinanziert keine ursprünglich aus anderen Quellen finanzierten Vorhaben.
Darlehen sind in der Währung oder den Währungen zurückzuzahlen, in der oder in denen sie aufgenommen wurden.
Der Fonds vermeidet es soweit wie möglich, daß seine Geschäfte im Rahmen seines Zweiten Kontos sich mit denen bestehender internationaler und regionaler Finanzierungseinrichtungen überschneiden, kann sich jedoch an Gemeinschaftsfinanzierungen solcher Einrichtungen beteiligen.
Bei Festlegung der Schwerpunkte für die Verwendung der Aktiva des Zweiten Kontos legt der Fonds gebührendes Gewicht auf Rohstoffe, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Belang sind.
Bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen des Zweiten Kontos wird gebührendes Gewicht auf Rohstoffe gelegt, die für Entwicklungsländer von Interesse sind, insbesondere die Rohstoffe kleinerer Herstellungs- oder Ausfuhrunternehmen.
Der Fonds achtet gebührend darauf, daß es nicht wünschenswert ist, daß er einen verhältnismäßigen Teil der Aktiva seines Zweiten Kontos zugunsten eines bestimmten Rohstoffes einsetzt.
D. Darlehensaufnahme zugunsten des Zweiten Kontos
4. Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des Zweiten Kontos nach Artikel 16 Absatz 5a) erfolgt gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften und unterliegt folgenden Bestimmungen:
Diese Darlehen werden zu Vergabebedingungen aufgenommen, die in den vom Fonds zu beschließenden Regeln und Vorschriften niederzulegen sind, und die Erträge dieser Darlehen dürfen nicht zu Bedingungen neu vergeben werden, die günstiger sind als die Bedingungen, unter denen sie aufgenommen wurden.
Zu Buchführungszwecken werden die Erträge der Darlehen auf einem Darlehenskonto geführt, dessen Aktiva völlig getrennt von anderen Aktiva des Fonds, einschließlich der anderen Aktiva des Zweiten Kontos, geführt, verwendet, eingesetzt, investiert oder einer sonstigen Verfügung unterworfen werden.
Die anderen Aktiva des Fonds, einschließlich anderer Aktiva des Zweiten Kontos, dürfen nicht mit Verlusten belastet oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzgeschäften oder sonstigen Tätigkeiten im Rahmen eines derartigen Darlehenskontos ergeben, verwendet werden.
Die Darlehen im Rahmen des Zweiten Kontos bedürfen der Genehmigung des Exekutivdirektoriums.
Schlagworte
Herstellungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076531
Alte Dokumentnummer
N5198916003J