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Art. 20

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2019.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 20
Gouverneursrat

1. Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

2. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter, der nach Dafürhalten des ernennenden Mitglieds an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnimmt. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

3. Der Gouverneursrat kann das Exekutivdirektorium bevollmächtigen, alle Befugnisse des Gouverneursrats wahrzunehmen, außer der Befugnis:

  1. Litera a
    die grundsätzlichen Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
  2. Litera b
    Bedingungen für den Beitritt zu diesem Abkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
  3. Litera c
    die Mitgliedschaft eines Mitglieds auszusetzen;
  4. Litera d
    die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals aufzustocken oder herabzusetzen;
  5. Litera e
    Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen;
  6. Litera f
    die Geschäftstätigkeit des Fonds einzustellen und die Aktiva des Fonds nach Kapitel römisch neun zu verteilen;
  7. Litera g
    den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
  8. Litera h
    über Beschwerden von Mitgliedern über die vom Exekutivdirektorium über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Entscheidungen zu befinden;
  9. Litera i
    die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
  10. Litera j
    Entscheidungen nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach erfolgter Zuweisung an die Besondere Rücklage verbleibenden Nettoerträge zu treffen;
  11. Litera k
    vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;
  12. Litera l
    vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen Internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;
  13. Litera m
    die Auffüllung des Zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschließen.

4. Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie außerordentliche Tagungen, die er selbst beschließt oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder die vom Exekutivdirektorium gefordert werden.

5. Die Tagungen des Gouverneursrats sind beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.

6. Der Gouverneursrat beschließt mit Besonders Qualifizierter Mehrheit alle mit diesem Übereinkommen vereinbarten Regeln und Vorschriften, die er für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachtet.

7. Der Fonds zahlt den Gouverneuren und Stellvertretern für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sofern nicht der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit beschließt, ihnen angemessene Taggelder und Reisegelder aus Anlaß der Teilnahme an Tagungen zu gewähren.

8. Auf jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine anschließende Amtszeit wiedergewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076533

Alte Dokumentnummer

N5198916005J