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Art. 22

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2219.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 22
Exekutivdirektorium

1. Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber einen Bericht vor. Zu diesem Zweck nimmt das Exekutivdirektorium die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat delegierten Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium delegierte Befugnisse aus, so beschließt es mit derselben Mehrheit, die erforderlich wäre, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.

2. Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und jeweils einen stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem in Anlage E niedergelegten Verfahren.

3. Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

4. Das Exekutivdirektorium wird am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte des Fonds dies erfordern.

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch aus Anlaß der Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder und Reisegelder gewähren.
    2. Litera b
      Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz a) erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit beschließt, sie vollamtlich zu beschäftigen.

6. Die Tagungen des Exekutivdirektoriums sind beschlußfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.

7. Das Exekutivdirektorium kann die Leiter Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen und Internationaler Rohstoffgremien einladen, den Beratungen des Exekutivdirektoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen.

8. Das Exekutivdirektorium lädt den Generalsekretär der UNCTAD zur Teilnahme an seinen Tagungen als Beobachter ein.

9. Das Exekutivdirektorium kann die Vertreter anderer interessierter Internationaler Gremien zur Teilnahme an seinen Tagungen als Beobachter einladen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076535

Alte Dokumentnummer

N5198916007J