Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal
1. Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor mit Qualifizierter Mehrheit. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er vor Übernahme seiner Aufgaben als Geschäftsführender Direktor von dieser Stellung zurück.
2. Der Geschäftsführende Direktor leitet die ordentlichen Geschäfte des Fonds unter der Leitung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums.
3. Der Geschäftsführende Direktor ist das Hauptvollzugsorgan des Fonds sowie der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums und nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.
4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann für eine anschließende Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit Qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.
5. Der Geschäftsführende Direktor ist für Organisation sowie Ernennung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschließenden Personalvorschriften verantwortlich. Vorbehaltlich der entscheidenden Bedeutung, die der Wahrung höchster Normen für Leistungsfähigkeit und technische Befähigung zukommt, schenkt der Geschäftsführende Direktor bei Ernennung des Personals dem Grundsatz gebührende Beachtung, Personal auf möglichst breiter geographischer Grundlage einzustellen.
6. In Erfüllung ihrer Aufgaben schulden der Geschäftsführende Direktor und das Personal ihre volle Loyalität keiner anderen Behörde als dem Fonds. Jedes Mitglied achtet den internationalen Charakter dieser Loyalität und enthält sich aller Versuche, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angehörigen des Personals bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.