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Art. 24

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2419.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal

1. Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor mit Qualifizierter Mehrheit. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er vor Übernahme seiner Aufgaben als Geschäftsführender Direktor von dieser Stellung zurück.

2. Der Geschäftsführende Direktor leitet die ordentlichen Geschäfte des Fonds unter der Leitung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums.

3. Der Geschäftsführende Direktor ist das Hauptvollzugsorgan des Fonds sowie der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums und nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.

4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann für eine anschließende Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit Qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.

5. Der Geschäftsführende Direktor ist für Organisation sowie Ernennung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschließenden Personalvorschriften verantwortlich. Vorbehaltlich der entscheidenden Bedeutung, die der Wahrung höchster Normen für Leistungsfähigkeit und technische Befähigung zukommt, schenkt der Geschäftsführende Direktor bei Ernennung des Personals dem Grundsatz gebührende Beachtung, Personal auf möglichst breiter geographischer Grundlage einzustellen.

6. In Erfüllung ihrer Aufgaben schulden der Geschäftsführende Direktor und das Personal ihre volle Loyalität keiner anderen Behörde als dem Fonds. Jedes Mitglied achtet den internationalen Charakter dieser Loyalität und enthält sich aller Versuche, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angehörigen des Personals bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076537

Alte Dokumentnummer

N5198916009J