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Art. 25

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2519.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 25
Konsultativkomitee

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Zweite Konto so bald wie möglich geschäftsfähig zu machen, setzt der Gouverneursrat gemäß den von ihm zu beschließenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich ein Konsultativkomitee mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des Zweiten Kontos zu erleichtern.
    2. Litera b
      Bei Zusammenstellung des Konsultativkomitees ist gebührend zu berücksichtigen, daß eine breite und ausgeglichene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und daß es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschließlich der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.

2. Das Konsultativkomitee hat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Beratung des Exekutivdirektoriums in technischen und wirtschaftlichen Fragen der von Internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem Zweiten Konto vorgeschlagenen Programme von Maßnahmen sowie Beratung in Fragen der in diesen Vorschlägen zu setzenden Schwerpunkte;
  2. Litera b
    Beratung auf Verlangen des Exekutivdirektoriums in Einzelfragen, die mit der Bewertung besonderer, zur Finanzierung aus dem Zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;
  3. Litera c
    Beratung des Exekutivdirektoriums in Fragen der Richtlinien und Maßstäbe zur Bestimmung der bei den Maßnahmen im Bereich des Zweiten Kontos zu setzenden relativen Schwerpunkte, in Fragen der Bewertungsverfahren, der Gewährung von Darlehen und Darlehenshilfen und der Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzierungseinrichtungen und sonstigen Stellen;
  4. Litera d
    Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über die Überwachung, Ausführung und Auswertung von aus dem Zweiten Konto finanzierten Vorhaben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076538

Alte Dokumentnummer

N5198916010J