Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 27
Sitz des Fonds
Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit, wenn möglich auf seiner ersten Jahrestagung, beschließt. Der Fonds kann auf Grund eines Beschlusses des Gouverneursrats im Bedarfsfall andere Dienststellen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedsstaates errichten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076540
Alte Dokumentnummer
N5198916012J