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Art. 3

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 319.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 3
Aufgaben

Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera a
    er trägt durch sein im folgenden geregeltes Erstes Konto zur Finanzierung aller im Rahmen von Internationalen Rohstoffübereinkünften eingerichteten internationalen Ausgleichslager und international koordinierten nationalen Lager bei;
  2. Litera b
    er finanziert durch sein Zweites Konto die im nachfolgenden geregelten Maßnahmen im Rohstoffbereich, ausgenommen jene, die der Einlagerung dienen;
  3. Litera c
    er fördert durch sein Zweites Konto die Koordinierung und Absprache von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Einlagerung dienen, sowie ihrer Finanzierung mit dem Ziel, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076516

Alte Dokumentnummer

N5198915988J