Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 3
Aufgaben
Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
er trägt durch sein im folgenden geregeltes Erstes Konto zur Finanzierung aller im Rahmen von Internationalen Rohstoffübereinkünften eingerichteten internationalen Ausgleichslager und international koordinierten nationalen Lager bei;
er finanziert durch sein Zweites Konto die im nachfolgenden geregelten Maßnahmen im Rohstoffbereich, ausgenommen jene, die der Einlagerung dienen;
er fördert durch sein Zweites Konto die Koordinierung und Absprache von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Einlagerung dienen, sowie ihrer Finanzierung mit dem Ziel, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076516
Alte Dokumentnummer
N5198915988J