Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 42
Immunität von der Gerichtsbarkeit
1. Der Fonds genießt Immunität von jeder Art von Rechtsverfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden von:
den Darlehensgläubigern des Fonds hinsichtlich dieser Darlehen;
den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere hinsichtlich dieser Wertpapiere; sowie
Zessionaren und Rechtsnachfolgern hinsichtlich der obengenannten Geschäfte.
Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und bei einem Gerichtsstand erhoben werden, den der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die den Fonds beklagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Zustellungs- oder Klageempfangsbevollmächtigten ernannt hat.
2. Mitglieder, Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen, Internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder ihre Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen, Internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch von den besonderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder, im Falle von Mitgliedern, in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
3. Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels sind Vermögenswerte des Fonds unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie innehat, immun von der Durchsuchung, jeder Art der Inanspruchnahme, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstoffbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen, vor Erlaß eines rechtskräftigen Urteils gegen den Fonds durch ein nach Absatz 1 dieses Artikels rechtsprechungsbefugtes Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahmen. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, daß nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Vollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils unterliegen.
Schlagworte
Zustellungsbevollmächtigter