Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 46
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Soweit mit den geltenden, unter der Ägide der Internationalen Fernmelde-Union geschlossenen internationalen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar, gewährt jedes Mitglied dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung, die dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076559
Alte Dokumentnummer
N5198916031J