Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet) sind:
alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076518
Alte Dokumentnummer
N5198915990J