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Art. 51

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5119.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch elf

ÄNDERUNGEN

Artikel 51
Änderungen

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivdirektorium zugeleitet, das seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt.
    2. Litera b
      Vorschläge des Exekutivdirektoriums zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat zugeleitet.

2. Änderungen werden vom Gouverneursrat mit Besonders Qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die Änderungen treten sechs Monate nach ihrem Beschluß in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes bestimmt.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels treten Änderungen betreffend

  1. Litera a
    das Recht jedes Mitglieds, vom Fonds zurückzutreten;
  2. Litera b
    eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
  3. Litera c
    die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;
  4. Litera d
    das Recht, Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;
  5. Litera e
    das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß der Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Widerspruch einlegt. Bei der Beschlußfassung über die Änderung kann der Gouverneursrat diese Frist auf Antrag eines Mitglieds verlängern.

4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert unverzüglich allen Mitgliedern und dem Verwahrer alle beschlossenen Änderungen sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076564

Alte Dokumentnummer

N5198916036J