Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL XIKAPITEL römisch elf
ÄNDERUNGEN
Artikel 51
Änderungen
Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivdirektorium zugeleitet, das seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt.
Vorschläge des Exekutivdirektoriums zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat zugeleitet.
2. Änderungen werden vom Gouverneursrat mit Besonders Qualifizierter Mehrheit beschlossen. Die Änderungen treten sechs Monate nach ihrem Beschluß in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes bestimmt.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels treten Änderungen betreffend
das Recht jedes Mitglieds, vom Fonds zurückzutreten;
eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;
das Recht, Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;
das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß der Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Widerspruch einlegt. Bei der Beschlußfassung über die Änderung kann der Gouverneursrat diese Frist auf Antrag eines Mitglieds verlängern.
4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert unverzüglich allen Mitgliedern und dem Verwahrer alle beschlossenen Änderungen sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076564
Alte Dokumentnummer
N5198916036J