Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL XIIKAPITEL römisch zwölf
AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 52
Auslegung
1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Dieses Mitglied oder diese Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.
2. Hat das Exekutivdirektorium nach Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der auf seiner nächsten Tagung mit Besonders Qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.
3. Gelangt der Gouverneursrat zu keiner Entscheidung nach Absatz 2 dieses Artikels, so ist die Frage nach Maßgabe der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Verfahren einer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unterwerfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat verlangt.