Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5219.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch zwölf

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 52
Auslegung

1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Dieses Mitglied oder diese Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.

2. Hat das Exekutivdirektorium nach Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der auf seiner nächsten Tagung mit Besonders Qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.

3. Gelangt der Gouverneursrat zu keiner Entscheidung nach Absatz 2 dieses Artikels, so ist die Frage nach Maßgabe der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Verfahren einer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unterwerfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076565

Alte Dokumentnummer

N5198916037J