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Art. 53

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5319.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 53
Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das vom Fonds zurückgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds, sind einer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unterwerfen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden solchermaßen ernannten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender ist. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nach diesem Absatz um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist der Präsident Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder ist er zur Wahrnehmung seiner Pflichten außerstande, so geht die Befugnis zur Ernennung des Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichts oder, wenn dieser gleichermaßen verhindert ist, auf das lebens- und dienstälteste, nicht in dieser Weise verhinderte Mitglied des Gerichts über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern festgelegt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, Verfahrensfragen bei diesbezüglicher Meinungsverschiedenheit zu regeln. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Streitparteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter.

3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, unterliegt jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation der schiedsrichterlichen Entscheidung nach den in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

Schlagworte

lebensälteste

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076566

Alte Dokumentnummer

N5198916038J