Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL XIIIKAPITEL römisch dreizehn
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54
Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anlage A angeführten Staaten sowie die in Artikel 4b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.
2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis zu einem 18 Monate nach dem Inkrafttreten gelegenen Zeitpunkt diesem als Vertragspartei beitreten.
Schlagworte
Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076567
Alte Dokumentnummer
N5198916039J