Rechtstracker.at

Art. 54

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5419.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch dreizehn

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54
Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anlage A angeführten Staaten sowie die in Artikel 4b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.

2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis zu einem 18 Monate nach dem Inkrafttreten gelegenen Zeitpunkt diesem als Vertragspartei beitreten.

Schlagworte

Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076567

Alte Dokumentnummer

N5198916039J