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Art. 57

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5719.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

Artikel 57
Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt nach Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositär in Kraft, sofern ihre Gesamtzeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals umfassen, die allen in Anlage A angeführten Staaten zugewiesen sind, und sofern mindestens 50 vH des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels für Zusagen freiwilliger Beiträge an das Zweite Konto erreicht sind und sofern außerdem die obengenannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wurden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die obengenannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschließen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositär alle nach diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.

2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tage einer solchen Hinterlegung in Kraft.

Schlagworte

Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076570

Alte Dokumentnummer

N5198916042J