Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
Artikel 57
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt nach Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositär in Kraft, sofern ihre Gesamtzeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen der Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals umfassen, die allen in Anlage A angeführten Staaten zugewiesen sind, und sofern mindestens 50 vH des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels für Zusagen freiwilliger Beiträge an das Zweite Konto erreicht sind und sofern außerdem die obengenannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wurden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die obengenannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschließen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositär alle nach diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.
2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tage einer solchen Hinterlegung in Kraft.
Schlagworte
Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde