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Art. 8

Fassungen
19.06.1989 bis 09.01.2016 — BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 819.06.198909.01.2016 BGBl. Nr. 507/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.06.1989BGBl. Nr. 507/1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2016

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,

Text

KAPITEL römisch fünf

KAPITAL UND SONSTIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 8
Rechnungseinheit und Währungen

1. Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anlage F bestimmt.

2. Der Fonds verfügt über Guthaben in Verwendbaren Währungen und führt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen durch. Mit der in Artikel 16 Absatz 5b) vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied hinsichtlich der Guthaben des Fonds in Verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch keinerlei Beschränkungen aufrechterhalten oder auferlegen, sofern diese Währungsguthaben folgenden Ursprungs sind:

  1. Litera a
    Zahlung auf Grund der Zeichnung von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
  2. Litera b
    Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung an Stelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen in Folge der Assoziierung von Internationalen Rohstofforganisationen mit dem Fonds;
  3. Litera c
    Zahlung freiwilliger Beiträge;
  4. Litera d
    Darlehensaufnahme;
  5. Litera e
    Veräußerung verfallener Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17;
  6. Litera f
    Zahlungen auf das Kapital oder als Rendite, Zinsen oder sonstige Abgaben im Hinblick auf Anleihen oder Investitionen, die aus einem der in diesem Absatz angeführten Geldmittel getätigt werden.

3. Das Exekutivdirektorium bestimmt das Verfahren zur Bewertung der Verwendbaren Währungen in Währungseinheiten des Fonds im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10006972

Dokumentnummer

NOR12076521

Alte Dokumentnummer

N5198915993J