Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1989Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2015,
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
KAPITAL UND SONSTIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 8
Rechnungseinheit und Währungen
1. Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anlage F bestimmt.
2. Der Fonds verfügt über Guthaben in Verwendbaren Währungen und führt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen durch. Mit der in Artikel 16 Absatz 5b) vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied hinsichtlich der Guthaben des Fonds in Verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch keinerlei Beschränkungen aufrechterhalten oder auferlegen, sofern diese Währungsguthaben folgenden Ursprungs sind:
Zahlung auf Grund der Zeichnung von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung an Stelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen in Folge der Assoziierung von Internationalen Rohstofforganisationen mit dem Fonds;
Zahlung freiwilliger Beiträge;
Veräußerung verfallener Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17;
Zahlungen auf das Kapital oder als Rendite, Zinsen oder sonstige Abgaben im Hinblick auf Anleihen oder Investitionen, die aus einem der in diesem Absatz angeführten Geldmittel getätigt werden.
3. Das Exekutivdirektorium bestimmt das Verfahren zur Bewertung der Verwendbaren Währungen in Währungseinheiten des Fonds im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12076521
Alte Dokumentnummer
N5198915993J