Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 892/1994Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.
(2)Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12083943
Alte Dokumentnummer
N5199442411J