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Art. 1

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 127/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 127/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Zollkontingente für Qualitätsweine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1989,

Typ

Vertrag - EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 127/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr Botschafter!

Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine. *1)

Absatz 7, 2. Unterabsatz dieses Abkommens sieht vor, daß die betreffenden Weine von einer Bescheinigung begleitet werden, die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, welche auf einem im Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist.

Gemäß den Konsultationen, die zwischen Vertretern der beiden Vertragsparteien stattfanden, wird für die vorgenannte Bescheinigung folgende Regelung vereinbart:

  1. Ziffer eins
    Das für die Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeschriebene Dokument römisch fünf.I.1 oder Teildokument römisch fünf.I.2. enthält im Feld Nr. 15 einen der folgenden Vermerke:
    „Es wird bescheinigt, daß der in diesem Dokument genannte Wein ein Qualitätswein *2)/Qualitätsschaumwein *2) mit Ursprung in Österreich ist und dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entspricht.“
  2. Ziffer 2
    Das für die Einfuhr in Österreich vorgeschriebene Zeugnis über die Einfuhrfähigkeit enthält einen der folgenden Vermerke:
    „Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (EG-ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987).“
    „Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979).“
    Für portugiesische Weine gilt jedoch bis zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 823/87 und (EWG) Nr. 358/79 durch Portugal einer der folgenden Vermerke:
    „Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit Ursprung im Portugal, der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (EG-ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt ist.“ „Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Portugal, der den Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979) gleichgestellt ist.“
    Diese Vermerke werden von der ausstellenden Behörde jeweils bescheinigt.
Die in Absatz 7, 2. Unterabsatz des Abkommens genannten amtlichen Stellen sind im Anhang aufgeführt.
Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in Kraft und spätestens mit dem Außerkrafttreten des in Absatz 1 genannten Abkommens vom 23. Dezember 1988 außer Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn Botschafter
Wolfgang Wolte
Österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
Av. des Klauwaerts, 35-36
B-1050 Brüssel

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 23. Dezember 1988

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

  „Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom

23. Dezember 1988 . . . . . (es folgt der weitere Text der Note der

EWG samt Anhang) . . . . . Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens

bestätigen würden.“

  Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu

bestätigen.

  Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

                              W. Wolte

                            (Botschafter)

Herrn Stv. Generaldirektor

Rolf Möhler

Generaldirektion Landwirtschaft

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1988,

*2) Nichtzutreffendes streichen

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006974

Dokumentnummer

NOR12076054

Alte Dokumentnummer

N5198910770L