Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
08.03.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 122/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 108.03.198931.12.1994 BGBl. Nr. 122/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Transponierung von einseitigen EFTA-Agrarzugeständnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.03.1989BGBl. Nr. 122/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

EUROPÄISCHE                                             EFTA/CTE 9/88

FREIHANDELSASSOZIATION                                       1 Anlage

                                                        29. Juni 1988

KOMITEE DER HANDELSEXPERTEN

BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN DER ANHÄNGE D UND E

BERICHT DES KOMITEES

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Einseitige Zugeständnisse für bestimmte Waren der Anhänge D und
    E sind von den EFTA-Ländern zugunsten anderer EFTA-Länder mittels nachfolgender Beschlüsse des Rates und des früheren Gemeinsamen Rates eingeräumt worden:
    1. Litera a
      EFTA/DC 8/66, 11/71, 3/76, 17/76;
    2. Litera b
      FINEFTA/DJC 6/66, 5/71.
  2. Ziffer 2
    Diese Beschlüsse, die nach wie vor gelten, sind gemäß Artikel 23 des Übereinkommens auf alle anderen EFTA-Länder anwendbar.
  3. Ziffer 3
    Im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems, wurde es für zweckmäßig und angemessen erachtet, die von der Nomenklatur des Zollrates erfaßten Listen der Waren in das Harmonisierte System zu transponieren.

Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse, die in das Harmonisierte

System transponiert werden

  1. Ziffer 4
    Das Komitee der Handelsexperten hat sich auf eine Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse geeinigt, die in das Harmonisierte System transponiert worden ist. Die Liste, die dem Dokument EFTA/CTE/W 3/88 (Rev.) beigeschlossen wurde, berücksichtigt:
    1. Litera a
      daß die Portugal eingeräumten Zugeständnisse (EFTA/DC 3/76 und EFTA/DC 17/76) nach dem Austritt Portugals aus der EFTA zwischen den EFTA-Ländern gültig bleiben;
    2. Litera b
      einige der Zugeständnisse (EFTA/CJC. SR 29/74 und EFTA 61/74) ursprünglich in bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen mit Dänemark enthalten waren;
    3. Litera c
      daß die Anhänge D und E zum Übereinkommen durch den Beschluß des Rates Nr. 12 aus 1987 geändert worden sind.

Empfehlung

  1. Ziffer 5
    Das Komitee der Handelsexperten empfiehlt, daß der Rat die als
Anhang beiliegende Liste annimmt, welche die Transponierung in das Harmonisierte System der in diesem Bericht angeführten Bestimmungen wiedergibt.

Vom Rat erforderliche Schritte

  1. Ziffer 6
    Der Rat wird ersucht:
    1. Litera a
      diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen;
    2. Litera b
      die als Anhang beiliegende Liste, wie in Absatz 5 dieses Berichtes empfohlen, anzunehmen.

Gesetzesnummer

10006977

Dokumentnummer

NOR12076057

Alte Dokumentnummer

N5198910793L