Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 08.05.2016 — BGBl. III Nr. 74/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute08.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 74/2016
Anl. 221.01.198907.05.2016 BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

08.05.2016BGBl. III Nr. 74/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ANHANG römisch zwei

TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL

Material

Form

römisch eins

Kategorie

römisch zwei

römisch drei c)

1.

Plutonium a)

Unbestrahlt b)

2 kg und mehr

Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

2.

Uran 235

Unbestrahlt b)

 

 

 

 

 

- Uran angereichert mehr auf 20% 235U und mehr

- Uran angereichert auf 10% 235U und mehr, jedoch weniger als 20%

- Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235U

5 kg und mehr

Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg

10 kg und mehr

1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g

weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg

10 kg und mehr

3.

Uran 233

Unbestrahlt b)

2 kg und mehr

weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g

4.

Bestrahlter Brennstoff

 

 

Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil) d) e)

 

______________________

a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238.

b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.

c) Mengen, die nicht in die Kategorie römisch drei fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.

d) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.

e) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie römisch eins oder römisch zwei eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.

Im RIS seit

02.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR40180692