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Art. 11B

Fassungen
ab 08.05.2016 — BGBl. III Nr. 74/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11B heute08.05.2016 BGBl. III Nr. 74/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11 B

Inkrafttretensdatum

08.05.2016BGBl. III Nr. 74/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 11B

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Im RIS seit

02.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR40180696