Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/2016Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1AArtikel eins A
Text
Artikel 1A
Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180693