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Art. 9

Fassungen
ab 21.01.1989 — BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.01.1989 BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 53/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 9

Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Maßnahmen einschließlich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR12076019

Alte Dokumentnummer

N5198910611L