Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.09.1989 bis 09.09.2022 — BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.198909.09.2022 BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1989,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 339/1989

Außerkrafttretensdatum

09.09.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte und Sicherungsrechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
    4. Litera d
      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei rechtmäßig geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  3. Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, urheberrechtliche Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
  4. Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076060

Alte Dokumentnummer

N5198910863L