Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1989Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Erträge aus den Investitionen und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Investition. Die Wiederanlage, rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Dokumentnummer
NOR12076061
Alte Dokumentnummer
N5198910864L