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Art. 2

Fassungen
01.09.1989 bis 09.09.2022 — BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.09.198909.09.2022 BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1989,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 339/1989

Außerkrafttretensdatum

09.09.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Erträge aus den Investitionen und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Investition. Die Wiederanlage, rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076061

Alte Dokumentnummer

N5198910864L