Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.09.1989 bis 09.09.2022 — BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.09.198909.09.2022 BGBl. Nr. 339/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1989,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 339/1989

Außerkrafttretensdatum

09.09.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich beigelegt werden, dann hat der Investor alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit auf Grund von Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei, auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor, durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076067

Alte Dokumentnummer

N5198910870L