Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1989Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Absatz 2,) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im Paragraph 3, angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12076105
alte Dokumentnummer
N5198911070F