Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL I - ZIELSETZUNGKAPITEL römisch eins - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93 (IV) ist es: Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93 (römisch vier) ist es:
die internationale Zusammenarbeit in Fragen der Weltzuckerwirtschaft und damit verbundenen Angelegenheiten zu fördern;
einen geeigneten Rahmen für eine mögliche Aushandlung eines neuen Internationalen Zucker-Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen Bestimmungen zu schaffen;
die Zuckernachfrage zu fördern;
den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und anderen Süßstoffen zu erleichtern.
Dokumentnummer
NOR12076450
Alte Dokumentnummer
N5198915134J