Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 10
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
von jeweils fünf Mitgliedern,
von zwei oder mehreren Mitgliedern mit zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 oder
beantragt wird.
Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im
voraus angekündigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung mindestens zehn Tage im voraus zu erfolgen hat.
Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht
der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung etwas anders beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Dokumentnummer
NOR12076459
Alte Dokumentnummer
N5198915143J