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Art. 10

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1021.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 10

Tagungen des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. Ziffer 2
    Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
    1. Litera a
      von jeweils fünf Mitgliedern,
    2. Litera b
      von zwei oder mehreren Mitgliedern mit zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 oder
    3. Litera c
      vom Exekutivkomitee
beantragt wird.
  1. Ziffer 3
    Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im
voraus angekündigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung mindestens zehn Tage im voraus zu erfolgen hat.
  1. Ziffer 4
    Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht
der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung etwas anders beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076459

Alte Dokumentnummer

N5198915143J