Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 11
Stimmen
Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder jeweils insgesamt 1 000 Stimmen entfallen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gruppen wird wie folgt berechnet:
Ausfuhr-Mitglieder:
Nach dem selben Verhältnis, in dem die Anzahl ihrer Stimmen nach Anlage A zu der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten in dieser Anlage steht.
Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben wie in lit. a dieses Artikels genannten Kriteriums bezogen auf die Stimmen im Anhang B.Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben wie in Litera a, dieses Artikels genannten Kriteriums bezogen auf die Stimmen im Anhang B.
In den darauffolgenden Jahren auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3b genannten Kriterien.
Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied darf nicht weniger
als fünf Stimmen oder mehr als 285 Stimmen haben.
Wird einem Mitglied auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder seiner Gruppe verteilt, und zwar entsprechend deren nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn das Mitglied sein Stimmrecht zurückerhält, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.
Dokumentnummer
NOR12076460
Alte Dokumentnummer
N5198915144J