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Art. 11

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1121.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 11

Stimmen

  1. Ziffer eins
    Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder jeweils insgesamt 1 000 Stimmen entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gruppen wird wie folgt berechnet:
    1. Litera a
      Ausfuhr-Mitglieder:
      Nach dem selben Verhältnis, in dem die Anzahl ihrer Stimmen nach Anlage A zu der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten in dieser Anlage steht.
    2. Litera b
      Einfuhr-Mitglieder:
    3. Litera i
      Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben wie in Litera a, dieses Artikels genannten Kriteriums bezogen auf die Stimmen im Anhang B.
      1. Sub-Litera, i, i
        In den darauffolgenden Jahren auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3b genannten Kriterien.
  3. Ziffer 3
    Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied darf nicht weniger
als fünf Stimmen oder mehr als 285 Stimmen haben.
  1. Ziffer 4
    Wird einem Mitglied auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder seiner Gruppe verteilt, und zwar entsprechend deren nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn das Mitglied sein Stimmrecht zurückerhält, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076460

Alte Dokumentnummer

N5198915144J